Dismissal of debt collection appeal for non-payment of cost advance under Federal Supreme Court Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal dismissal of a debt collection and legal provisional enforcement challenge, with the appellant bearing the procedural costs. The dispute arose from the appellant's challenge against a legal opening judgment issued by a district court, which the cantonal high court refused to enter into. The appellant then filed a federal civil law appeal while failing to pay the ordered advance on costs within the initially set deadline and the subsequent non-extendable grace period. The decisive legal basis comprises Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, mandating non-entry upon failure to pay the requested cost advance within the grace period despite explicit warning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of debt collection appeal for non-payment of cost advance under Federal Supreme Court Act: Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_143/2025
Urteil vom 15. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. August 2025 (RT250118-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 13. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 19. September 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 auf, spätestens am 4. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, worin er um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses ersuchte. Das Bundesgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 29. August 2025, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 24. September 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein und bekräftigte darin, den Kostenvorschuss nicht leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst