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4D_142/2025 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Deferment of Court Costs Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_142/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Stundung für die ausstehenden Verfahrenskosten ab. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of Appeal for Deferment of Court Costs Due to Insufficient Substantiation: Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Stundung von Gerichtskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Kostenvorschuss Vorlage zur Vorabentscheidung Beschwerdelegitimation Angemessenheit der Verfahrensdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the petitioner's request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant given the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_142/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stundung von Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2025 (ZPR.2025.7).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Stundung für die ausstehenden Verfahrenskosten ab.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann