Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_141/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements; Legal Aid Denied

Geschäftsnummer 4D_141/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten nicht ein. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements; Legal Aid Denied: Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leitverfahren Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient justification (non-admission in the simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_141/2025

Urteil vom 17. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 31. Juli 2025 (ZK 25 318).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 31. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Erlass der Gerichtskosten nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 25. August 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann