Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_141/2008 KI-generiert

Inadmissibility of Federal Appeal Without Exhaustion of Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 4D_141/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the denial of free legal assistance by a local court. The complainant's request for unentgeltliche Prozessführung was rejected by the court president, with the option to appeal to the cantonal appellate court. Subsequently, the complainant submitted a document to the federal court that suggested an intention to challenge the local court's decision. However, the federal court clarified that the local decision was not final at the cantonal level, and thus the complaint could not be accepted, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 81 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Federal Appeal Without Exhaustion of Cantonal Remedies: The complainant's request for unentgeltliche Prozessführung was rejected by the court president, with the option to appeal to the cantonal appellate court. Subsequently, the complainant submitted a document to the federal court that suggested an intention to challenge the local court's decision. However, the federal court clarified that the local decision was not final at the cantonal level, and thus the complaint could not be accepted, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Erschöpfung des Instanzenzuges Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids kostenloses Verfahren Kognitionsbeschränkung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal could not be entertained due to its evident inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_141/2008 /len

Urteil vom 12. Februar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

C.________,

vertreten durch Fürsprecher Karl Ludwig Fahrländer,

D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, Gerichtspräsident 3, vom 8. Dezember 2008.

In Erwägung,

dass der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 abwies und in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, dass gegen den Entscheid Rekurs an den Appellationshof des Kantons Bern erhoben werden könne;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 12. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der ersichtlich war, dass sie gegen den erwähnten Entscheid eventuell Beschwerde erheben wollte;

dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 angefragt wurde, ob ihr Brief vom 12. Dezember 2008 formell als Beschwerde zu behandeln sei, das heisst ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werden solle;

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2008 zudem darauf hinwies, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 gemäss der Rechtsmittelbelehrung nicht kantonal letztinstanzlich ergangen sei, weshalb auf die von ihr eventuell erhobene Beschwerde gemäss Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG nicht eingetreten werden könnte;

dass die Beschwerdeführerin ein vom 22. Dezember 2008 datiertes Antwortschreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass sie darauf beharrt, das Bundesgericht anzurufen;

dass die Beschwerde an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG );

dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 mit Rekurs beim Appellationshof des Kantons Bern angefochten werden konnte ( Art. 81 Abs. 1 ZPO BE);

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen, Gerichtspräsident 3, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin