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4D_140/2024 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Value in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 4D_140/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Value in Debt Enforcement Case The case concerns a challenge to a cantonal court decision that granted definitive legal opening for a claim of CHF 1,100, plus interest, in a debt enforcement proceeding. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible because the financial value in dispute was only CHF 1,100, which falls significantly below the CHF 30,000 threshold required for a civil appeal under Article 74(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and the appellant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance as required by Article 74(2)(a) BGG. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the court found the appeal lacked the necessary qualified statement of grievance (Art. 117 in conjunction with Art. 106(2) BGG), as the appellant merely presented their view of the situation without concretely addressing the cantonal court's reasoning or demonstrating how any constitutional rights were violated, leading to the outright rejection of the appeal and the denial of the request for legal aid due to the appeal's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Value in Debt Enforcement Case: The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible because the financial value in dispute was only CHF 1,100, which falls significantly below the CHF 30,000 threshold required for a civil appeal under Article 74(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), and the appellant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance as required by Article 74(2)(a) BGG. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the court found the appeal lacked the necessary qualified statement of grievance (Art. 117 in conjunction with Art. 106(2) BGG), as the appellant merely presented their view of the situation without concretely addressing the cantonal court's reasoning or demonstrating how any constitutional rights were violated, leading to the outright rejection of the appeal and the denial of the request for legal aid due to the appeal's lack of merit.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsforderung Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds (in connection with Art. 117 BGG).

Art. 117 BGG

Cited in connection with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the non-entry into the merits due to insufficient grounds for the constitutional complaint.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the respondent as no compensable expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_140/2024

Urteil vom 30. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juli 2024 (RT240088-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'100.-- nebst 5% Zins seit 1. Oktober 2023. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 9. Juli 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 1'100.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

;

BGE 136 II 489

E. 2.6;

133 III 439

E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

3.

3.1.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens

entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 117 BGG

).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.