Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_14/2024 KI-generiert

Insurance Debt Collection Challenge Dismissed for Procedural Failure

Geschäftsnummer 4D_14/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil vom 27. Januar 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Olten-Gösgen den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 10'462.65 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 22. Dezember 2017, Bearbeitungskosten von Fr. 350.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Insurance Debt Collection Challenge Dismissed for Procedural Failure: Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.

Schlagwörter

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Versicherungsvertrag Inkasso Streitigkeiten aus Verträgen Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrenskosten Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
Art. 42 Abs. 2 Satz
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
Art. 116 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 118 Abs. 1 BGG
Art. 117 i.V.m
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a lack of sufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for the granting of free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_14/2024

Urteil vom 5. Februar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Dezember 2023 (ZKBER.2023.48).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 27. Januar 2023 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Olten-Gösgen den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 10'462.65 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 22. Dezember 2017, Bearbeitungskosten von Fr. 350.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 27. Januar 2023 erhobene Berufung ab.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 148 IV 155

E. 1.1

;

145 I 121

E. 1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

2.2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 136 I 332

E. 2.2;

133 III 439

E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

BGE 133 III 393

E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.

Art. 117 BGG

).

2.4.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2024 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann