Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Fee Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant challenged a cost decision by the Zurich District Court, which dismissed her negative declaratory action against the opposing party on procedural grounds and imposed a court fee of 600 Swiss Francs on her. She appealed the decision to the Zurich Cantonal Court, which treated her appeal as a complaint and denied her request for a suspension of proceedings. The court ultimately dismissed her complaint. The complainant then sought to appeal the Zurich Cantonal Court's decision to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal, however, noted that a civil law appeal was inadmissible given the low amount in dispute unless it presented a question of fundamental legal importance. Since the complainant failed to demonstrate this, her submission was treated as a constitutional complaint, which was found lacking in adequately addressing the relevant constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal declined to entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Fee Due to Lack of Substantiation: She appealed the decision to the Zurich Cantonal Court, which treated her appeal as a complaint and denied her request for a suspension of proceedings. The court ultimately dismissed her complaint. The complainant then sought to appeal the Zurich Cantonal Court's decision to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal, however, noted that a civil law appeal was inadmissible given the low amount in dispute unless it presented a question of fundamental legal importance. Since the complainant failed to demonstrate this, her submission was treated as a constitutional complaint, which was found lacking in adequately addressing the relevant constitutional rights violations. Consequently, the Tribunal declined to entertain the complaint.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to obvious failure to meet the reasoning requirements.
Cited as the basis for dispensing with court fees exceptionally.
Cited to determine that the opposing party is not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_14/2020
Urteil vom 27. März 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2020 (PP190040-O/U).
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 5. August 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eintrat und die Entscheidgebühr von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Kostenentscheid vom 5. August 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Januar 2020 die Berufungsschrift der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegennahm und den Antrag auf Verfahrenssistierung abwies;
dass das Obergericht mit Urteil vom gleichen Tag die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2020 (Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von Fr. 600.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 BGG );
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Gerichtsgebühr lediglich als unverhältnismässig bezeichnet und das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ), das Verbot des überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 EMRK ) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen aber nicht hinreichend aufzeigt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann