Employee Appeal Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and a company regarding an employment contract. The individual sought a payment of CHF 4,623.75 from the company. The Regional Court partially granted the claim, awarding amounts totaling CHF 4,046.75 along with a legal fee. However, the Cantonal Court's subsequent decision only upheld part of the appeal, leading the individual to challenge this ruling before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal determined that the individual's appeal failed to meet necessary legal requirements regarding justification, resulting in the decision not being admitted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Employee Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The individual sought a payment of CHF 4,623.75 from the company. The Regional Court partially granted the claim, awarding amounts totaling CHF 4,046.75 along with a legal fee. However, the Cantonal Court's subsequent decision only upheld part of the appeal, leading the individual to challenge this ruling before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal determined that the individual's appeal failed to meet necessary legal requirements regarding justification, resulting in the decision not being admitted for consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the ground for not entering into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_14/2016
Urteil vom 15. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 27. Januar 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 10. Februar 2015 beim Regionalgericht Oberland von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von insgesamt Fr. 4'623.75 verlangte;
dass das Regionalgericht die Klage vom 6. August 2015 teilweise guthiess und dem Beschwerdeführer unter verschiedenen Titeln im Wesentlichen die Beträge von Fr. 2'887.20 und Fr. 1'159.55 zusprach, nebst einer Parteientschädigung von Fr. 350.--;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Regionalgerichts eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2016 teilweise nicht eintrat, soweit sie nicht verständlich begründet sei, soweit unzulässige Klageänderungen vorlägen und soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt habe und ihm daher ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung fehle, und dass es die Beschwerde im Übrigen abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer