Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_14/2012 KI-generiert

Appeal Deadline Misinterpretation and Denial of Restitutio in Integrum

Geschäftsnummer 4D_14/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint regarding a cost decision made by the Cantonal Court of Bern, which set a party compensation amount for the complainants. The complainant contested the decision, arguing the appeal was timely due to a legal holiday period that affected the deadlines. The complainant's attorney later requested a restoration of the appeal deadline, citing illness as a reason for the delay. However, the court found that the illness did not justify the late submission, as the attorney had believed the appeal was timely. Consequently, the court ruled that there were no grounds for restoring the deadline, leading to the rejection of the appeal due to its late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 44 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 117 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 OG; Appeal Deadline Misinterpretation and Denial of Restitutio in Integrum: The complainant contested the decision, arguing the appeal was timely due to a legal holiday period that affected the deadlines. The complainant's attorney later requested a restoration of the appeal deadline, citing illness as a reason for the delay. However, the court found that the illness did not justify the late submission, as the attorney had believed the appeal was timely. Consequently, the court ruled that there were no grounds for restoring the deadline, leading to the rejection of the appeal due to its late filing.

Schlagwörter

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Versäumung der gesetzlichen Frist Rechtsverzögerung Streitgegenstand nachträglicher Rechtsvorschlag Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the appeal, but not in the dispositive orders.

Art. 117 BGG

Cited in the reasoning regarding the deadline for filing the appeal, but not in the dispositive orders.

Art. 44 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the start of the deadline, but not cited in the dispositive orders.

Art. 46 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to determine that the deadline stood still during the judicial recess, but not cited in the dispositive orders.

Art. 50 Abs. 1 BGG

The application for reinstatement of time limits was dismissed because no excusable impediment was found under this article.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_14/2012

Urteil vom 15. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

Bundesrichter Kolly,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

3. Q.________,

4. R.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Reber,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Kostenentscheid,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2011.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 die oberinstanzliche Parteientschädigung der Klägerinnen/Beschwerdeführerinnen (hier: Beschwerdegegnerinnen) gemäss Ziffer IV. des Entscheides der 1. Zivilkammer vom 15. November 2011 gestützt auf die Kostennote vom 28. November 2011 auf insgesamt Fr. 1'101.60 festsetzte;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2012 beim Bundesgericht anfocht;

dass in der Beschwerdeschrift (S. 2) vorgebracht wurde, die Beschwerde sei wegen des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar rechtzeitig eingereicht worden; der angefochtene Entscheid gelte als am 3. Januar 2012 zugestellt und die Rechtsmittelfrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen;

dass der Anwalt der Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 7. Februar 2012 aufgefordert wurde, sich bis zum 20. Februar 2012 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern;

dass der Anwalt der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2012 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte mit der Begründung, er sei vom 30. Januar bis und mit 1. Februar 2012 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen;

dass der Anwalt der Beschwerdeführerin in der Eingabe insbesondere vorbrachte, er habe seine Krankheit in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt, weil er im Zeitpunkt des Verfassens keine Veranlassung dazu gesehen habe, und wie sich aus der Beschwerdeschrift ergebe, habe er Art. 44 BGG falsch interpretiert und sei davon ausgegangen, dieser Artikel finde auch für die Mitteilung eines angefochtenen Entscheides Anwendung, der während den Gerichtsferien zugestellt wird;

dass der Anwalt der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 5. März 2012 ein Arztzeugnis einreichte, in welchem bestätigt wurde, dass dieser ab dem 30. Januar bis und mit dem 1. Februar 2012 infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei;

dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben während der Weihnachtsgerichtsferien (18. Dezember bis und mit dem 2. Januar; Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) zugestellt wurde;

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht erhoben werden musste ( Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG );

dass gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen während den Gerichtsferien stillstehen;

dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;

dass - wie aus der Entstehungsgeschichte des BGG hervorgeht - mit dieser Formulierung klargestellt wurde, dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheides während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., S. 4297);

dass auf diese gegenüber der Praxis zu Art. 32 Abs. 1 OG (vgl. BGE 122 V 60 E. 1b) abweichende Regelung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen BGG bereits in einem Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2006 hingewiesen wurde, das als BGE 132 II 153 (E. 4.2) amtlich veröffentlicht und auch in ZBl 107/2006 S. 167 abgedruckt worden ist;

dass nach dieser gesetzlichen Regelung die dreissigtägige Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am 3. Januar 2012 zu laufen begonnen hat und am 1. Februar 2012 abgelaufen ist, weshalb die am folgenden Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;

dass der Anwalt der Beschwerdeführerin gemäss seiner eigenen Darstellung im Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerdeschrift angenommen hat, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht werde, wenn die Beschwerdeschrift am 2. Februar 2012 der Post übergeben werde;

dass die mit dem Arztzeugnis bestätigte - in der Beschwerdeschrift aber mit keinem Wort erwähnte - Arbeitsunfähigkeit vom 30. Januar bis und mit dem 1. Februar somit nicht Ursache der Verspätung war und deshalb auch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bilden kann;

dass das Gesuch um Fristwiederherstellung somit abzuweisen ist, weil kein unverschuldetes Hindernis vorgelegen hat, und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin