Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_139/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Constitutional Justification

Geschäftsnummer 4D_139/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed a complaint against a company, which the district court initially dismissed. The individual appealed this decision to the cantonal court, which overturned the district court's ruling and returned the case for further proceedings. The individual then sought to challenge the cantonal court's decision in the federal court. However, the submissions made by the individual failed to meet the required standards for detailing how rights were violated by the cantonal court, leading the federal court to dismiss the complaint due to insufficient justification. The individual was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Constitutional Justification: The individual appealed this decision to the cantonal court, which overturned the district court's ruling and returned the case for further proceedings. The individual then sought to challenge the cantonal court's decision in the federal court. However, the submissions made by the individual failed to meet the required standards for detailing how rights were violated by the cantonal court, leading the federal court to dismiss the complaint due to insufficient justification. The individual was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kognitionsbeschränkung Verfahrensrechte begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient substantiation, applied via this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_139/2010

Urteil vom 3. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2010.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 7. Januar 2010 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 dessen Rekurs guthiess, den Beschluss des Bezirksgerichts vom 7. Januar 2010 aufhob und den Prozess im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anzufechten;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialbrief vom 30. November 2010 auf die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe hingewiesen und angefragt wurde, ob er wünsche, dass das Bundesgericht ein formelles Verfahren eröffne;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 28. Dezember 2010 eine weitere Eingabe einreichte, aus der geschlossen werden kann, dass er an der Erhebung einer Beschwerde festhält;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin