Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_138/2008 KI-generiert

Claimant v. Opposing Party (Jurisdiction Challenge)

Geschäftsnummer 4D_138/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties, where the plaintiff initially filed a lawsuit for payment in a district court. The court ruled that the matter fell under the jurisdiction of a cantonal arbitration court, leading to the dismissal of the lawsuit. The plaintiff subsequently appealed this decision to the cantonal court, which upheld the dismissal. The plaintiff then submitted a further appeal to the Federal Tribunal, but the court determined that the appeal could not be accepted due to insufficient grounds and a failure to meet the necessary legal criteria. Consequently, the Federal Tribunal ruled to not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant v. Opposing Party (Jurisdiction Challenge): The court ruled that the matter fell under the jurisdiction of a cantonal arbitration court, leading to the dismissal of the lawsuit. The plaintiff subsequently appealed this decision to the cantonal court, which upheld the dismissal. The plaintiff then submitted a further appeal to the Federal Tribunal, but the court determined that the appeal could not be accepted due to insufficient grounds and a failure to meet the necessary legal criteria. Consequently, the Federal Tribunal ruled to not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsrechtliche Rüge Forderungseingabe Betreibungsforderung Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for the appointment of free legal counsel because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used for the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_138/2008 /len

Urteil vom 11. Februar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Weibel.

Gegenstand

Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 6. November 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf Zahlung von Fr. 1'320.-- nebst Zins einreichte;

dass die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 10. Juli 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil sie zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. November 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 6. November 2008 beim Bundesgericht anfechten will;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar Art. 6 Abs. 1 EMRK erwähnt, jedoch nicht darlegt, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;

dass der Beschwerdeführer auch seinen Ausstands- bzw. Ablehnungsantrag mit keinem Wort begründet;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann