Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_136/2009 KI-generiert

Inadmissibility of Federal Appeal Due to Deficient Submission and Lack of Final Cantonal Decision

Geschäftsnummer 4D_136/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving an application for legal aid and an oversight complaint lodged by an individual against a court president's decision in a judicial district. The president had dismissed a case related to a rental office and revoked the individual’s legal aid on July 14, 2009. The individual subsequently filed a complaint with the appellate court, which was rejected on August 28, 2009. The individual then sought to challenge both the appellate court's ruling and the president's decision at a federal level, but failed to meet the requirements for submiting a valid complaint, including timing and justification for alleged rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Federal Appeal Due to Deficient Submission and Lack of Final Cantonal Decision: The president had dismissed a case related to a rental office and revoked the individual’s legal aid on July 14, 2009. The individual subsequently filed a complaint with the appellate court, which was rejected on August 28, 2009. The individual then sought to challenge both the appellate court's ruling and the president's decision at a federal level, but failed to meet the requirements for submiting a valid complaint, including timing and justification for alleged rights violations.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung gesetzlicher Anspruch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the ground for the dismissal of the appeal (non-admission).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_136/2009

Urteil vom 30. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Président 3 de l'arrondissement judiciaire I Courtelary-Moutier-La Neuveville,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 28. August 2009.

In Erwägung,

dass das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeschrift in dieser Sprache verfasst wurde und der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, die französische Sprache zu verstehen, wie sich aus den kantonalen Akten ergibt;

dass der Präsident 3 des Gerichtskreises I Courtelary-Moutier-La Neuveville mit Verfügung vom 14. Juli 2009 das Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Office régional des locations du Haut-Vallon als erledigt abschrieb und dem Beschwerdeführer die bis zum 9. Juli 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege entzog;

dass der Beschwerdeführer am 3. August 2009 beim Obergericht des Kantons Bern eine Rechtsschrift bezüglich der Verfügung vom 14. Juli 2009 einreichte;

dass der Appellationshof des Obergerichts das Rechtsmittel als Beschwerde im Sinne der Art. 374 ff. ZPO BE behandelte und diese mit Urteil vom 28. August 2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde anzufechten, und darauf hinwies, dass die Beschwerdebegründung später ergänzt werde;

dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss der Empfangsbestätigung am 10. September 2009 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG am nächsten Tag zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 12. Oktober 2009 ablief ( Art. 45 Abs. 1 BGG );

dass eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig ist, weshalb der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2009 unbeachtlich ist;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen die Verfügung des Präsidenten 3 des Gerichtskreises I Courtelary-Moutier-La Neuveville vom 14. Juli 2009 richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs vom 28. August 2009 richtet;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin