Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_135/2024 KI-generiert

Tenant Appeal Dismissed as Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 4D_135/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. August 2024 in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Appeal Dismissed as Vexatious Litigation: Kammer, vom 18. August 2024 in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

Schlagwörter

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Mieterausweisung missbräuchliche Beschwerdeführung Ausweisung des Mieters mutwillige Prozessführung Mitmieter Prozessleitung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not entertained because it was deemed querulous (missbräuchlich).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The respondent was not awarded party compensation as no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_135/2024

Urteil vom 21. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Conrad,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; missbräuchliche Beschwerdeführung.

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. August 2024

(ZSU.2024.128 [SZ.2024.59] Art. 94).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2024 in der rubrizierten Angelegenheit;

in die von der Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. C.________, dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 27. August 2024 (Datum der elektronischen Einreichung: 29. August 2024), in welcher u.a. der angefochtene Entscheid als nichtig ausgegeben und die Vorinstanz als "Ausnahmegericht" bezeichnet und ihr "Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch" vorgeworfen wird;

in Erwägung,

dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG

ist (s. dazu auch die zu ähnlichen von Dr. C.________ eingereichten Beschwerden gemachten Ausführungen in den Urteilen 4D_115/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5, 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1/5.4 und 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6, je mit weiteren Hinweisen);

dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer