Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_135/2008 KI-generiert

Doctor's Fee Dispute and Legal Aid Refusal Appeal

Geschäftsnummer 4D_135/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a litigant who filed a suit in a district court seeking payment for a medical fee. The district court denied the plaintiff's request for free legal assistance and required a deposit for court costs, threatening to dismiss the case if not paid. The plaintiff appealed to a higher court, which also rejected the request for free legal representation. Following this, the plaintiff appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming constitutional violations. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the required thresholds for consideration, specifically concerning minimum dispute value and procedural grounds, leading to the decision to dismiss the case. Additionally, the Tribunal rejected the request for legal assistance due to the lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. BGG nicht; Doctor's Fee Dispute and Legal Aid Refusal Appeal: The district court denied the plaintiff's request for free legal assistance and required a deposit for court costs, threatening to dismiss the case if not paid. The plaintiff appealed to a higher court, which also rejected the request for free legal representation. Following this, the plaintiff appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming constitutional violations. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the required thresholds for consideration, specifically concerning minimum dispute value and procedural grounds, leading to the decision to dismiss the case. Additionally, the Tribunal rejected the request for legal assistance due to the lack of prospects for success.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gebührenzahlung Streitgegenstand Petitionsrecht Recht zur Hinterlegung Heilungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. BGG

Used to justify the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to insufficient statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for the appointment of free counsel because the appeal was deemed hopeless (Aussichtslosigkeit).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the exemption from court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_135/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Arzthonorar,

Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 30. September 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung von Fr. 6'736.20 nebst Zins erhob;

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'200.-- ansetzte mit der Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Fall ausbleibender Zahlung;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das Rechtsmittelverfahren ersuchte;

dass das Obergericht mit Zirkular-Zwischenbeschluss vom 30. September 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und festhielt, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Oktober 2008 datierte, aber am 17. November 2008 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2007 richtet, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf verständliche Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin