Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_134/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Appeal, Legal Aid Refusal, and Constitutional Complaint in Low-Value Civil Matter

Geschäftsnummer 4D_134/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute initiated by a complainant seeking monetary compensation from the opposing party. The complainant filed a lawsuit in a district court, which ruled against the complaint due to the failure to pay a required court deposit. Following this, the complainant appealed the decision, also requesting free legal representation, but this appeal was rejected by the higher court. The complainant subsequently filed a constitutional complaint to the federal court challenging both lower court decisions. However, the federal court determined it could not entertain the appeal due to a lack of jurisdiction and insufficient grounds for constitutional violations as required by law, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs.1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Appeal, Legal Aid Refusal, and Constitutional Complaint in Low-Value Civil Matter: The complainant filed a lawsuit in a district court, which ruled against the complaint due to the failure to pay a required court deposit. Following this, the complainant appealed the decision, also requesting free legal representation, but this appeal was rejected by the higher court. The complainant subsequently filed a constitutional complaint to the federal court challenging both lower court decisions. However, the federal court determined it could not entertain the appeal due to a lack of jurisdiction and insufficient grounds for constitutional violations as required by law, ultimately leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage richterliche Feststellung von Rechten anfechtbarer Zwischenentscheid Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG

Used to declare non-admission of the appeal due to insufficient reasoning for the constitutional complaint.

Art. 64 Abs.1 BGG

Used to reject the request for appointment of free legal counsel because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_134/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild.

Gegenstand

Nichteintreten,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 3. Oktober 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 4. Oktober 2007 dem Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 786.40 nebst Zins und Kosten zu verpflichten;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 18. Juni 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution nicht geleistet hatte;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung stellte;

dass das Obergericht mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Oktober 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Dezember 2008 datierte Beschwerde einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anfechten will;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 18. Juni 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungs- oder EMRK-Verletzung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des Obergerichts begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;

dass in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs.1 BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin