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4D_133/2025 KI-generiert

4D_133/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4D_133/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 2'110.-- nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; 4D_133/2025 · Bundesgericht: Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

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Rechtsöffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_133/2025

Urteil vom 30. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung

des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Juli 2025 (BZ 2025 82).

Erwägungen:

1. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 2'110.-- nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Dürst