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4D_132/2010 KI-generiert

Petitioner's Subsidiary Constitutional Appeal Against Dismissal of Dental Treatment Payment Claim Rejected

Geschäftsnummer 4D_132/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute where a dental practitioner initiated legal proceedings against a patient for payment of an outstanding amount following dental treatment. The lower court dismissed the case as settled by agreement. The patient subsequently appealed to the cantonal court, which chose not to address the appeal. The patient then filed a submission to the Federal Tribunal, seeking to contest the cantonal court’s decision. However, the Federal Tribunal ruled that the case did not meet the required threshold for appeal and that the submission did not sufficiently address constitutional violations. Consequently, the court did not consider the appeal, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Petitioner's Subsidiary Constitutional Appeal Against Dismissal of Dental Treatment Payment Claim Rejected: The lower court dismissed the case as settled by agreement. The patient subsequently appealed to the cantonal court, which chose not to address the appeal. The patient then filed a submission to the Federal Tribunal, seeking to contest the cantonal court’s decision. However, the Federal Tribunal ruled that the case did not meet the required threshold for appeal and that the submission did not sufficiently address constitutional violations. Consequently, the court did not consider the appeal, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Zahnpflegeversicherung Grundrechte Rüge verfassungsmässiger Rechte Konkursforderung mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that court costs should not be levied under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_132/2010

Urteil vom 14. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vergleich,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 22. November 2010.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner, der den Beschwerdeführer zahnärztlich behandelt hatte, am 23. August 2010 beim Bezirksgericht Andelfingen gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Fr. 4'124.50 nebst Zins einreichte;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Andelfingen mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 den Prozess als durch Vergleich erledigt abschrieb;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 22. November 2010 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin