Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_132/2009 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_132/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute related to a tenancy wherein the lower court commanded an individual to vacate a specific property within ten days following the decision's legal enforcement. The individual challenged this ruling at a higher court, which upheld the initial decision. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the higher court's ruling. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal justifications and thus decided not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual challenged this ruling at a higher court, which upheld the initial decision. Subsequently, the individual submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the higher court's ruling. However, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal justifications and thus decided not to consider it.

Schlagwörter

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Mietstreitigkeit Ausweisung des Mieters verfassungsmässige Anforderung Mitmieter Eigentumsrecht ungenügend begründete Rüge Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court fees shall be charged in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_132/2009

Urteil vom 19. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank.

Gegenstand

Mietstreitigkeit; Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 2. September 2009.

In Erwägung,

dass der Präsident III des Amtsgerichts Luzern-Land mit Entscheid vom 25. Mai 2009 den Beschwerdeführer anwies, die Liegenschaft D.________strasse 4 in E.________ innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheides ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern gelangte, das mit Entscheid vom 2. September 2009 seinen Rekurs abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte "Einspruch" gegen den Entscheid des Obergerichts vom 2. September 2009 zu erheben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin