Dismissal of appeal for lack of substantiation in a definitive debt enforcement proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's civil law appeal in a simplified procedure, upholding the lower instance judgment concerning definitive legal opening for direct federal tax debts. The appellant challenged the cantonal court's dismissal of their previous complaint, but failed to present an adequate legal argumentation before the Supreme Court. The decisive legal basis applied was Art. 108 Abs. 1 lit. b in conjunction with Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring sufficient substantiation of grounds for appeal, leading to the dismissal of the appeal as manifestly inadmissible and the denial of free legal aid due to lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Abs. 1 lit. i BGerR, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for lack of substantiation in a definitive debt enforcement proceeding: Das Begehren des Beschwerdeführers, mit dem das ganze Bundesgericht aufgrund der in Betreibung gesetzten Forderung der direkten Bundessteuer pauschal und unsubstanziiert abgelehnt wird, ist offensichtlich unzulässig (Urteile 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1; 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Auf die Vorbehalte gegen die für das Steuerrecht zuständige Abteilung des Bundesgerichts ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, da für das Rechtsgebiet der definitiven Rechtsöffnung die Erste zivilrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 33 Abs. 1 lit. i BGerR).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_131/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kanton Aargau,
vertreten durch das Kantonales Steueramt Aargau, Direkte Bundessteuer, Sektion Bezug,
Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Juni 2025 (ZKBES.2025.50).
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies mit Entscheid vom 4. Juni 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht begründet worden ist.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Das Begehren des Beschwerdeführers, mit dem das ganze Bundesgericht aufgrund der in Betreibung gesetzten Forderung der direkten Bundessteuer pauschal und unsubstanziiert abgelehnt wird, ist offensichtlich unzulässig (Urteile 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1; 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Auf die Vorbehalte gegen die für das Steuerrecht zuständige Abteilung des Bundesgerichts ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, da für das Rechtsgebiet der definitiven Rechtsöffnung die Erste zivilrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 33 Abs. 1 lit. i BGerR).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst