Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_131/2008 KI-generiert

Claimant v. District Court (Jurisdictional Challenge)

Geschäftsnummer 4D_131/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a claimant initiated a lawsuit for the payment of a medical fee, but the local district court dismissed it on the grounds that the matter fell under the jurisdiction of a cantonal arbitration court. The claimant subsequently appealed this decision to a higher court, seeking free legal assistance. The higher court denied the request for a legal representative and stated that a decision on free legal representation would be made later. The claimant later filed a legal submission to a federal court challenging the earlier decisions, but the court determined that it could not address the case due to jurisdiction issues and the absence of a major legal question. Additionally, the claimant's arguments were found lacking in their explanation of alleged constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal and denying the request for a legal representative due to the futility of the claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant v. District Court (Jurisdictional Challenge): The claimant subsequently appealed this decision to a higher court, seeking free legal assistance. The higher court denied the request for a legal representative and stated that a decision on free legal representation would be made later. The claimant later filed a legal submission to a federal court challenging the earlier decisions, but the court determined that it could not address the case due to jurisdiction issues and the absence of a major legal question. Additionally, the claimant's arguments were found lacking in their explanation of alleged constitutional violations, leading to the dismissal of the appeal and denying the request for a legal representative due to the futility of the claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfassungsgerichtsbarkeit Zivilrechtsstreitigkeit Gebührenzahlung Demonstrationsrecht Eintrittsgebühr Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for appointment of legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_131/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arzthonorar,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,

vom 30. September 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 946.95 nebst Zinsen erhob;

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Juni 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil er zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG sachlich zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht und für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;

dass das Obergericht mit Zirkular-Zwischenbeschluss vom 30. September 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und ankündete, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die beiden erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vorneherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 9. Juni 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf verständliche Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin