Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_130/2008 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Lacking Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 4D_130/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a company regarding a payment claim of 6,510 Swiss Francs. An initial judgment from a lower court granted part of this claim, but the individual sought to appeal the decision. However, the higher court informed the individual that since they were represented by a court-appointed attorney, they could not submit further claims independently. Eventually, the attorney communicated that the case was resolved and their mandate ended. The individual later attempted to submit a new complaint to the Federal Court, which reviewed the case but found the value did not meet the necessary threshold for a civil complaint and also determined that the submission lacked adequate constitutional justification. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Lacking Constitutional Substantiation: An initial judgment from a lower court granted part of this claim, but the individual sought to appeal the decision. However, the higher court informed the individual that since they were represented by a court-appointed attorney, they could not submit further claims independently. Eventually, the attorney communicated that the case was resolved and their mandate ended. The individual later attempted to submit a new complaint to the Federal Court, which reviewed the case but found the value did not meet the necessary threshold for a civil complaint and also determined that the submission lacked adequate constitutional justification. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Zivilurteil ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Recht auf einen Verteidiger Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal due to insufficient substantiation (lack of requirement fulfillment for subsidiary constitutional appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court costs given the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_130/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller.

Gegenstand

Forderungsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 25. August 2008.

In Erwägung,

dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 6'510.-- vom Präsidenten I des Amtsgerichts Luzern-Stadt mit Urteil vom 25. August 2008 in der Höhe von Fr. 3'510.-- nebst Zins gutgeheissen wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass jede Partei innert zehn Tagen seit Zustellung des Urteils beim Amtsgericht eine vollständige Ausfertigung des Urteils mit Begründung verlangen könne und dass das Urteil rechtskräftig werde, falls keine Partei fristgemäss ein solches Begehren stelle;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2008 an das Obergericht des Kantons Luzern erklärte, das Urteil des Präsidenten I des Amtsgerichts mit "Einsprache/Beschwerde" anzufechten;

dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Brief vom 18. September 2008 antwortete, dass sie durch einen vom Amtsgerichtspräsidenten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und Beistand eingesetzten Rechtsanwalt vertreten sei, dem sie das Mandat nicht nach Belieben entziehen könne, weshalb sie nicht berechtigt sei, selber mit Eingaben ans Gericht zu gelangen;

dass das Obergericht, nachdem ihm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2008 einen "Klagenachtrag" eingereicht hatte, mit Brief vom 23. September 2008 nochmals mitteilte, dass diese durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter und Beistand vertreten und deshalb nicht berechtigt sei, selbst mit Eingaben an das Gericht zu gelangen, und sie darauf hinwies, dass auf weitere Angaben dieser Art nicht mehr geantwortet werde;

dass der unentgeltliche Rechtsvertreter und Beistand der Beschwerdeführerin dieser mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitteilte, dass das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 25. August 2008 rechtskräftig geworden sei und die Beschwerdegegnerin den geschuldeten Betrag bezahlt habe, und dass er festhielt, dass die Angelegenheit nun abgeschlossen und sein Mandat beendet sei;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, "Einsprache/Beschwerde gegen Amts-/Obergericht des Kantons Luzern" zu erheben;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. November 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt sowie dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin