Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_13/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Conciliation Rulings Due to Insufficient Jurisdictional Basis and Articulation

Geschäftsnummer 4D_13/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an applicant sought to challenge a decision by the Bernese Obergericht regarding a settlement process with another involved party. The dispute originated when the applicant's requests for disqualification of a conciliatory authority and for free legal assistance were denied by the Emmental-Oberaargau conciliation authority on December 5, 2022. When the applicant appealed this decision, the Obergericht of the Canton of Bern also denied the appeal and the accompanying request for free legal assistance on January 30, 2023. Subsequently, the applicant took the matter to the Federal Tribunal, challenging the Obergericht's ruling, but without specifying why constitutional rights were allegedly violated by the decision, thereby failing to meet the Tribunal’s requirements for such an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Conciliation Rulings Due to Insufficient Jurisdictional Basis and Articulation: The dispute originated when the applicant's requests for disqualification of a conciliatory authority and for free legal assistance were denied by the Emmental-Oberaargau conciliation authority on December 5, 2022. When the applicant appealed this decision, the Obergericht of the Canton of Bern also denied the appeal and the accompanying request for free legal assistance on January 30, 2023. Subsequently, the applicant took the matter to the Federal Tribunal, challenging the Obergericht's ruling, but without specifying why constitutional rights were allegedly violated by the decision, thereby failing to meet the Tribunal’s requirements for such an appeal.

Schlagwörter

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Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege Zuständigkeitsfragen verfassungsmässige Anforderung Schlichtungsverhandlung unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Court costs were waived for the Federal Court proceedings under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_13/2023

Urteil vom 8. März 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

Schlichtungsbehörde C.________,

2. Schlichtungsbehörde C.________,

Beschwerdegegner,

D.________,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 30. Januar 2023 (ZK 22 523 und ZK 22 528).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau in einem vom Beschwerdeführer gegen den Verfahrensbeteiligten angestrengten Schlichtungsverfahren das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wie auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 5. Dezember 2022 erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Gleichzeit trat es auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht ein.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).

Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2023 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Den Beschwerdegegnern und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann