Failure to Meet Federal Supreme Court Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over an employment contract, where the appellant was ordered by the Graubünden Cantonal Court to pay CHF 7,361.50 plus interest to the respondent after partially granting the appellant's appeal. The appellant then submitted a document dated March 5, 2022, to the Graubünden Cantonal Court expressing disagreement with the February 2, 2022, decision but did not specify the grounds for the disagreement or any constitutional rights that were allegedly violated. This submission was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the appellant's complaint did not meet the necessary legal requirements for a formal appeal, as it lacked specific reasoning and therefore could not be considered. The Tribunal decided not to impose court costs or compensations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Meet Federal Supreme Court Justification Requirements: The appellant then submitted a document dated March 5, 2022, to the Graubünden Cantonal Court expressing disagreement with the February 2, 2022, decision but did not specify the grounds for the disagreement or any constitutional rights that were allegedly violated. This submission was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, where it was determined that the appellant's complaint did not meet the necessary legal requirements for a formal appeal, as it lacked specific reasoning and therefore could not be considered. The Tribunal decided not to impose court costs or compensations.
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KI-generiertUsed to rule by non-admission because the appeal lacked the required grounds and justification.
Used to refrain from levying court costs exceptionally under the given circumstances.
Used to rule that no party compensation is awarded as the opposing party incurred no expense in the federal court proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_13/2022
Urteil vom 9. März 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 2. Februar 2022
(ZK2 21 9).
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht von Graubünden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. Februar 2022 nach teilweiser Gutheissung seiner Berufung verpflichtete, dem Beschwerdegegner einen Bruttolohn von Fr. 7'361.50 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen;
dass sich der Beschwerdeführer mit vom 5. März 2022 datierter Eingabe, welche mit dem Betreff "Einsprache zum Urteil vom 2. Februar 2022 (...) " versehen ist, an das Kantonsgericht wandte;
dass das Kantonsgericht die Eingabe mit Schreiben vom 7. März 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete;
dass aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer damit gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde erheben will;
dass dies indessen aus dem nachfolgend dargelegten Grund offen bleiben kann;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers keine Begründung enthält, in welcher er darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Berufung nur teilweise gut hiess und ihn zur erwähnten Zahlung an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass er vielmehr bloss erklärt, er sei mit dem Urteil vom 2. Februar 2022 nicht einverstanden und bitte das Gericht dieses nochmals zu überarbeiten, ohne darzulegen, aus welchen Gründen er mit dem Urteil nicht einverstanden ist;
dass die (allfällige) Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt das präsidierende Mitglied :
1. Auf die (allfällige) Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer