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4D_13/2020 KI-generiert

Tenant Appeal Against Summary Eviction Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 4D_13/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an eviction dispute where two individuals, referred to as the appellants, were ordered by the district court to vacate and properly clean a rented 4.5-room apartment in a specific property immediately, following a request by the opposing party, a company represented by Livit AG. The appellants contested this eviction order by appealing to the Zurich Cantonal Court, which rejected their appeal. Subsequently, the appellants brought their case before the Swiss Federal Tribunal, requesting a suspension of the effect of the cantonal decision. However, their complaint did not meet the necessary rationale standards, merely repeating arguments from previous proceedings without addressing the reasoning behind the cantonal court's decision. Consequently, the Federal Tribunal was unable to consider the complaint due to insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Appeal Against Summary Eviction Dismissed for Insufficient Reasoning: The appellants contested this eviction order by appealing to the Zurich Cantonal Court, which rejected their appeal. Subsequently, the appellants brought their case before the Swiss Federal Tribunal, requesting a suspension of the effect of the cantonal decision. However, their complaint did not meet the necessary rationale standards, merely repeating arguments from previous proceedings without addressing the reasoning behind the cantonal court's decision. Consequently, the Federal Tribunal was unable to consider the complaint due to insufficient grounds.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Mitmieter substantiierte Begründung Wohnrecht Rechtsgutachten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal waived the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded because the respondent incurred no expense in the Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_13/2020

Urteil vom 5. März 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

handelnd durch Livit AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Januar 2020 (LF200006-O/U).

In Erwägung,

dass das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil die Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Januar 2020 verpflichtete, die von der Beschwerdegegnerin gemietete 4.5-Zimmerwohnung im 1. Stock in der Liegenschaft X.________ in U.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 28. Januar 2020 abwies;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da die Beschwerdeführer darin bloss die Vorbringen wiederholen, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatten, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Urteil inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer