Tenant Eviction Appeal Procedural Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the plaintiff was ordered by a judge from the Hochdorf District Court to vacate, clean, and return the keys of a 2.5-room apartment and a parking space to the defendant within ten days of the order's finalization. The judge authorized the defendant to seek assistance from the Lucerne Police for enforcement if necessary. The plaintiff appealed this decision to the Lucerne Cantonal Court, which dismissed the appeal due to insufficient argumentation. Subsequently, the plaintiff filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but the complaint failed to meet the necessary legal requirements, prompting the Tribunal to decline further consideration of the case. The court costs were assigned to the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Procedural Failure: The judge authorized the defendant to seek assistance from the Lucerne Police for enforcement if necessary. The plaintiff appealed this decision to the Lucerne Cantonal Court, which dismissed the appeal due to insufficient argumentation. Subsequently, the plaintiff filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but the complaint failed to meet the necessary legal requirements, prompting the Tribunal to decline further consideration of the case. The court costs were assigned to the plaintiff.
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KI-generiertThe appeal could not be admitted because it obviously did not meet the required grounds for appeal (misconduct by the lower court).
The court costs are imposed on the appellant, corresponding to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_129/2024
Urteil vom 18. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Juli 2024 (1C 24 18).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2024 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdeführer, die 2.5-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss (xxx) der Liegenschaft in K.________ sowie den Einstellhallenplatz Nr. yyy (zzz) innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben. Für den Unterlassungsfall wurde die Beschwerdegegnerin ermächtigt, für die Vollstreckung die Hilfe der Luzerner Polizei in Anspruch zu nehmen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. Juli 2024 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2024 beim Bundesgericht Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge. Lediglich der Vollständigkeit halber hielt sie fest, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können, da die Vorinstanz das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht gutgeheissen habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 12. Juli 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt namentlich nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eintrat.
Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer