Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_128/2025 KI-generiert

Refusal to Consider Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_128/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Juni 2025 Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 6'047.85 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Refusal to Consider Appeal Due to Insufficient Substantiation: Zivilkammer, vom 13. Juni 2025 Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 6'047.85 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckungsentscheid juristische Person Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung ungenügende Rechtsschrift Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as per this provision applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This provision was cited to deny the respondent compensation for costs as no response was requested.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_128/2025

Urteil vom 21. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Einwohnergemeinde B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Juni 2025

(ZK 25 235).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 6'047.85 nicht ein. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden ( Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

; BGE 142 III 364

E. 2.4;

140 III 86

E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.