Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_127/2010 KI-generiert

Cost Advance for Appeal on Low-Value Claim Dismissed

Geschäftsnummer 4D_127/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute where one party demanded payment of a specific amount from another party, leading to a ruling in favor of the demanding party by a lower court. The party ordered to pay appealed this decision to a higher court, which subsequently required them to provide a monetary advance for the appeal process by a specified date. The appealing party submitted several communications regarding the advance; however, the court deemed these communications insufficient and maintained the requirement for the advance. Consequently, the appeal was treated as a constitutional complaint, but it failed to meet the necessary criteria for valid submission, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Cost Advance for Appeal on Low-Value Claim Dismissed: The party ordered to pay appealed this decision to a higher court, which subsequently required them to provide a monetary advance for the appeal process by a specified date. The appealing party submitted several communications regarding the advance; however, the court deemed these communications insufficient and maintained the requirement for the advance. Consequently, the appeal was treated as a constitutional complaint, but it failed to meet the necessary criteria for valid submission, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Grundrechte Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court fees under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_127/2010

Urteil vom 3. Januar 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. November 2010.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Steckborn mit Entscheid vom 24. Juni 2010 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer schützte, mit dem sie von diesem die Bezahlung von Fr. 4'115.35 nebst Zins verlangt hatte;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht;

dass der Beschwerdeführer vom Obergericht mit Verfügung vom 26. November 2010 aufgefordert wurde, bis zum 13. Dezember 2010 für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht im Zusammenhang mit dieser Verfügung eine Eingabe vom 29. November 2010 einreichte, worauf ihm das Obergericht mit Schreiben vom 30. November 2010 mitteilte, diese Eingabe sei unbeachtlich und die Kostenvorschussverfügung bleibe aufrecht;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. November, 1., 2. und 9. Dezember 2010 je ein Schreiben einreichte;

dass aus diesen Schreiben abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Obergerichts vom 26. November 2010 beim Bundesgericht anfechten will;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingaben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. November, 1., 2. und 9. Dezember 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin