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4D_124/2010 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Legal Aid Denial Case

Geschäftsnummer 4D_124/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual challenging a decision by a local court that ordered them to vacate a property within 14 days. The individual appealed this decision, seeking free legal assistance, but the higher court rejected the request, deeming the appeal to be without merit. Subsequently, the individual submitted a complaint to a federal tribunal, asking for the higher court's ruling to be overturned. The tribunal addressed procedural requirements for such appeals, noting that the individual's submission did not adequately meet these requirements, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation in Legal Aid Denial Case: The individual appealed this decision, seeking free legal assistance, but the higher court rejected the request, deeming the appeal to be without merit. Subsequently, the individual submitted a complaint to a federal tribunal, asking for the higher court's ruling to be overturned. The tribunal addressed procedural requirements for such appeals, noting that the individual's submission did not adequately meet these requirements, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Rückzug des Rechtsbegehrens Beweislosigkeit Einstellung der Sozialhilfe Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for decision based on this procedural provision due to insufficient statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for appointment of counsel for legal aid was dismissed based on this provision due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court fees were charged under this provision due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_124/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2010.

In Erwägung,

dass der a.o. Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. September 2010 anwies, die Liegenschaft X.________ innert Frist von 14 Tagen seit Erhalt des Entscheides zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsklage anfocht und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 15. November 2010 eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe einreichte, in der er beantragte, den Entscheid des Appellationshofs vom 25. Oktober 2010 aufzuheben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann ( Art. 95 BGG ; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeschrift vom 15. November 2010 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, insbesondere weil darin zum grössten Teil Fragen erörtert werden, die nicht entscheiderheblich sind;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin