Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_123/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed: Failure to Meet Minimum Value and Substantiation Requirements in Labor Cost Decision

Geschäftsnummer 4D_123/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the appellant, an individual, had initially initiated a legal proceeding against a company in an employment contract dispute. The case was dismissed by the Zurich Peace Court following a provisional withdrawal by the appellant, who was then ordered to pay a court fee of CHF 675, which included interpreter costs. The appellant contested the cost decision at the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal on July 31, 2024. The appellant then attempted to challenge this decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal assessed whether the appeal met the threshold for civil complaints or if it needed to address a constitutional issue, as the value of the dispute did not meet the required limit. The Tribunal ultimately decided that the appellant did not demonstrate a fundamental legal question, nor did he provide adequate grounds for a constitutional complaint, leading to the inadmissibility of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed: Failure to Meet Minimum Value and Substantiation Requirements in Labor Cost Decision: The case was dismissed by the Zurich Peace Court following a provisional withdrawal by the appellant, who was then ordered to pay a court fee of CHF 675, which included interpreter costs. The appellant contested the cost decision at the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal on July 31, 2024. The appellant then attempted to challenge this decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal assessed whether the appeal met the threshold for civil complaints or if it needed to address a constitutional issue, as the value of the dispute did not meet the required limit. The Tribunal ultimately decided that the appellant did not demonstrate a fundamental legal question, nor did he provide adequate grounds for a constitutional complaint, leading to the inadmissibility of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag, Kostenentscheid Streitwert Rückzug der Zivilklage verfassungsmässige Anforderung Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einzelne Grundrechte Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation of constitutional rights violations.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs in this instance.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny an award of party compensation to the respondent as no expense was incurred in the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_123/2024

Urteil vom 19. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Haas,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, Kostenentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Juli 2024 (RU240006-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 schrieb das Friedensrichteramt der Stadt Zürich das vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 675.-- (inkl. Dolmetscherkosten von Fr. 255.--) dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Kostenfolgen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde.

Mit Urteil vom 31. Juli 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 5. August 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 12. August 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

2.3. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann