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4D_123/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 4D_123/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the plaintiff filed a claim against a company, alleging that certain items in an invoice were charged twice and requesting a correction of the invoice. The first-instance court did not accept the case, which led the plaintiff to appeal this decision. However, the appellate court rejected the appeal due to the plaintiff’s failure to provide the required advance on costs. The plaintiff then sought recourse to a higher court to compel the lower court to hear the case, but the higher court found that the appeal was inadmissible and did not address the merits of the initial complaint. Furthermore, the higher court noted that the plaintiff did not adequately substantiate claims of constitutional rights violations, leading to the rejection of the appeal without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Affirms Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The first-instance court did not accept the case, which led the plaintiff to appeal this decision. However, the appellate court rejected the appeal due to the plaintiff’s failure to provide the required advance on costs. The plaintiff then sought recourse to a higher court to compel the lower court to hear the case, but the higher court found that the appeal was inadmissible and did not address the merits of the initial complaint. Furthermore, the higher court noted that the plaintiff did not adequately substantiate claims of constitutional rights violations, leading to the rejection of the appeal without imposing court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung verfassungsmässige Anforderung Nichtschuld Entlassung oder Vertragsauflösung Lohnfortzahlung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision was made according to the simplified procedure for inadmissible appeals, as outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court fees exceptionnally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny party compensation because the respondent incurred no expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_123/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Oktober 2010.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen am 23. Juni 2010 auf eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die X.________ AG nicht eintrat, mit der sie beantragt hatte, es sei festzustellen, dass bei der Rechnung von X.________ AG, Kreuzlingen, vom 15. August 2008 Nr. 2081268 einige Posten doppelt verrechnet wurden, und es sei die Beklagte zu verpflichten, die Rechnung der amtlichen Vermessung für die Beschwerdeführerin richtig zu stellen;

dass das Obergericht des Kantons Thurgau am 8. Oktober 2010 auf einen von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss nicht gemäss den Verfügungen des Obergerichtspräsidiums vom 2. und 24. September 2010 geleistet worden sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit dem Antrag, es sei das Bezirksgericht Kreuzlingen anzuweisen, auf die Klage einzutreten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können ( Art. 113 BGG ) und daher auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich direkt gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 23. Juni 2010 richtet;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen enthält, mit denen sie darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht verletzt haben soll, indem es mangels Leistung des Kostenvorschusses auf ihr Rechtsmittel nicht eintrat, dass sie namentlich auch nicht darlegt, aus was für Gründen das Obergericht auf die Vorschussleistung hätte verzichten müssen;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer