Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Denied Legal Aid in Small Debt Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Entscheid vom 10. April 2024 erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Bezirks Kreuzlingen gegen die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'957.45 nebst Zins und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Denied Legal Aid in Small Debt Claim: Mit Entscheid vom 10. April 2024 erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Bezirks Kreuzlingen gegen die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'957.45 nebst Zins und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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KI-generiertUsed as the primary ground for not rendering a decision on the appeal due to insufficient reasoning.
Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG regarding the inadmissibility due to insufficient reasoning for a constitutional appeal.
Cited as the basis for dismissing the Beschwerdeführerin's request for legal aid because the appeal appeared without prospect of success (in the context of the constitutional appeal).
Cited to impose court costs on the Beschwerdeführerin due to the outcome of the proceedings.
Cited to deny an award of compensation to the Beschwerdegegnerin as no compensable expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_121/2024
Urteil vom 28. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D..
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
RCJU, Service de l'action sociale,
vertreten durch: Cellule de gestion SAS/SCAV/SSA, Faubourg des Capucins 20, 2800 Delémont,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2024 (BR.2024.23).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 10. April 2024 erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Bezirks Kreuzlingen gegen die Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'957.45 nebst Zins und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 4. Juli 2024 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit französischsprachiger Eingabe vom 2. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt gleichzeitig die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines zweisprachigen Rechtsanwalts. Mit Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin (auf französisch) geantwortet, dass das Bundesgericht ihr keinen Anwalt bestellen könne, sondern sie diesen selbst suchen müsse und das weitere Verfahren auf Deutsch geführt werde.
2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss
Art. 54 Abs. 1 BGG
wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1 mit Hinweisen).
3.1.
Die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG
ist von vornherein unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin darin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 4. Juli 2024 hinausgehen.
3.2.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
;
BGE 136 II 489
E. 2.6;
133 III 439
E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
3.3.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
4.
4.1.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
4.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1).
5. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie schildert darin bloss ihre Sicht der Dinge. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
in Verbindung mit
Art. 117 BGG
).
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (
Art. 68 Abs. 3 BGG
), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.