Tenant Payment Dispute Upheld; Constitutional Complaint Rejected for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning a rental agreement and the condition of a property upon its return. The individual challenging the decision of lower courts has been held jointly liable with a co-defendant to pay a specified amount in damages and related costs. This decision was initially made by a district court, which was subsequently upheld by a cantonal court. The individual later filed a complaint with the Federal Tribunal, but it was determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for acceptance, leading to a dismissal of the case without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 43 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Tenant Payment Dispute Upheld; Constitutional Complaint Rejected for Lack of Substantiation: The individual challenging the decision of lower courts has been held jointly liable with a co-defendant to pay a specified amount in damages and related costs. This decision was initially made by a district court, which was subsequently upheld by a cantonal court. The individual later filed a complaint with the Federal Tribunal, but it was determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for acceptance, leading to a dismissal of the case without further proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governs the procedure applied by the President for the decision, under which the complaint was not admitted.
Cited in the reasoning for the decision not to levy court fees, which is then reflected in point 2 of the dispositive.
Cited in the reasoning regarding the denial of party compensation, which is reflected in point 3 of the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_121/2010
Urteil vom 29. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Felix Ulrich Bretschger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Wohnungsabnahme,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Mietgericht, vom 12. Mai 2010 und den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 28. September 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster, Mietgericht, mit Urteil vom 12. Mai 2010 die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Mitbeklagten in teilweiser Klagegutheissung solidarisch verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 1'506.45 nebst Zins und Betreibungskosten zu bezahlen und in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in den angehobenen Betreibungen aufhob;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von den Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 28. September 2010 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2010 gegen die Entscheide des Bezirksgerichts und des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde einreichte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und in denen sie unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Bezirksgerichts oder des Kassationsgerichts darlegen würde, inwiefern diese Gerichte ihre Grundrechte verletzt haben sollen;
dass die Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG nicht in Betracht fällt, da es nicht um eine Angelegenheit auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen geht;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Uster, Mietgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer