Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_12/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance Deposit

Geschäftsnummer 4D_12/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal regarding a decision made by the Bern Cantonal Court in February 2017. The appellant, who was a defendant in the initial proceedings, argued that the opposing party should bear the costs associated with the appeal process. Despite receiving multiple extensions, the appellant did not pay the required court fee, leading to complications surrounding the appeal. The Tribunal determined that the appellant's stance did not align with legal expectations, as they were responsible for covering the costs despite their role in the original case. Consequently, the Tribunal ruled on procedural grounds without addressing the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance Deposit: The appellant, who was a defendant in the initial proceedings, argued that the opposing party should bear the costs associated with the appeal process. Despite receiving multiple extensions, the appellant did not pay the required court fee, leading to complications surrounding the appeal. The Tribunal determined that the appellant's stance did not align with legal expectations, as they were responsible for covering the costs despite their role in the original case. Consequently, the Tribunal ruled on procedural grounds without addressing the merits of the case.

Schlagwörter

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Auftrag nicht geleisteter Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss Rückzugsfiktion Parteientschädigung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the basis for the non-admission (no entry) of the appeal due to failure to pay the security deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs, considering the circumstances.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny the respondent (Beschwerdegegnerin) compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_12/2017

Urteil vom 24. April 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des

Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 17. Februar 2017.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2017 mit Eingabe vom 24. Februar 2017 am Obergericht Beschwerde erhob;

dass das Obergericht mit Schreiben vom 2. März 2017 die Beschwerde dem Bundesgericht zukommen liess;

dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2017 Frist bis zum 22. März 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2017 unter anderem erklärte, dass er den Kostenvorschuss "keineswegs" zahlen werde, die Beschwerdegegnerin die Klägerin und er der Beklagte sei und demnach die Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss zu leisten habe und dass somit "die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses als Rückzug des Rechtsmittels schriftlich erklärt worden" sei;

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2017 eine Nachfrist gewährt wurde, bis zum 10. April 2017 den Kostenvorschuss zu leisten;

dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Eingabe vom 28. März 2017 seine bereits mit Eingabe vom 20. März 2017 erklärten Vorbringen wiederholte;

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben so auszulegen sind, dass er weiterhin an seiner Beschwerde festhalten möchte, dass er aber davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe als "Klägerin" den Kostenvorschuss zu leisten;

dass der Beschwerdeführer als Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ), unabhängig von seiner Stellung als beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. März 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, dass es sich aber mit Blick auf die Umstände rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein wesentlicher Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger