Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_12/2007 KI-generiert

Failure to Meet Minimum Value in Dispute Bars Constitutional Appeal Against Fine

Geschäftsnummer 4D_12/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a lawsuit against a company in a civil court. After the individual failed to attend scheduled hearings, the judge imposed a monetary penalty for non-compliance and required the individual to compensate the opposing party. The individual challenged this penalty in a higher court, which upheld the initial decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, framing it as both a nullity and constitutional complaint, seeking to overturn the higher court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the complaint lacked the necessary legal validity and grounding in constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Meet Minimum Value in Dispute Bars Constitutional Appeal Against Fine: After the individual failed to attend scheduled hearings, the judge imposed a monetary penalty for non-compliance and required the individual to compensate the opposing party. The individual challenged this penalty in a higher court, which upheld the initial decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, framing it as both a nullity and constitutional complaint, seeking to overturn the higher court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the complaint lacked the necessary legal validity and grounding in constitutional rights, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung einzelne Grundrechte Einrede der Verfassungswidrigkeit administrative Entlassung Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the subsidiary constitutional appeal based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs under this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_12/2007 /len

Urteil vom 4. Mai 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.

Gegenstand

Zivilprozess, Ordnungsbusse,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 9. März 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgerichtspräsidium Zug eine Aberkennungsklage gegen die X.________ AG erhob;

dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidium die Parteien zur Parteibefragung und Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2006 vorlud und der Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt fernblieb;

dass der Einzelrichter darauf die Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 auf den 8. November 2006 zu einer zweiten Parteibefragung und Hauptverhandlung vorlud und den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.-- an die Gegenpartei verpflichtete und ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- auferlegte;

dass der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug einreichte, die sein Rechtsmittel mit Urteil vom 9. März 2007 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. April 2007 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe einreichte mit dem Antrag, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. März 2007 sei aufzuheben;

dass der angefochtene Entscheid nach dem am 1. Januar 2007 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb das Rechtsmittel gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz und nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (abgekürzt OG) zu beurteilen ist;

dass die Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) im vorliegenden Fall unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG notwendige Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird und sich andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil in dem als "Eidg. Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebenen Teil keine Verfassungsbestimmungen erwähnt werden und in dem als "Verfassungsbeschwerde" überschriebenen Teil zwar die Art. 8 und 9 BV angerufen werden, aber nicht in ausreichendem Masse auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses gegen die angerufenen Verfassungsartikel verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Kostenlosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos wird;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: