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4D_119/2025 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Non-Final Cantonal Instance Decision

Geschäftsnummer 4D_119/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 28. April 2025 erteilte das Kreisgericht St. Gallen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ die provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 4'650.-- zuzüglich Zins. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 114 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Against Non-Final Cantonal Instance Decision: Mit Entscheid vom 28. April 2025 erteilte das Kreisgericht St. Gallen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ die provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 4'650.-- zuzüglich Zins. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Vollstreckungsentscheid unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Zwischenentscheiden Vorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it was obviously inadmissible (appeal against a non-final cantonal instance decision).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to party compensation as no compensable expense was incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_119/2025

Urteil vom 7. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen Einzelrichter vom 28. April 2025 (SS.2024.897-MTO/SG2ZE-FRP).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. April 2025 erteilte das Kreisgericht St. Gallen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ die provisorische Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 4'650.-- zuzüglich Zins. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nach. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Juli 2025 eine weitere Eingabe ein, worin er den Erlass des Kostenvorschusses beantragte. Diese Eingabe wurde vom Bundesgericht als sinngemässes Gesuch um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege entgegen genommen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde aufgrund dieses Gesuchs von der Einforderung eines Kostenvorschusses einstweilen abgesehen.

2. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (

Art. 75 Abs. 1 BGG

,

Art. 114 BGG

). Beim Kreisgericht St. Gallen handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten ist.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht St. Gallen Einzelrichter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.