Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_119/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Cost Advance Due to Missed Deadline and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4D_119/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by a company against a decision made by the Lucerne Cantonal Court, which had dismissed the company's initial complaint regarding an advance payment order in a first-instance trial. The company failed to pay a required advance of 500 Swiss francs for the federal proceedings by the deadline, and further failed to respond to communications from the Federal Tribunal sent to their provided address, indicating procedural negligence on their part. Additionally, the appeal was inadequately justified, as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or specify any particular rights violations. Consequently, the Swiss Federal Tribunal chose not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Cost Advance Due to Missed Deadline and Insufficient Justification: The company failed to pay a required advance of 500 Swiss francs for the federal proceedings by the deadline, and further failed to respond to communications from the Federal Tribunal sent to their provided address, indicating procedural negligence on their part. Additionally, the appeal was inadequately justified, as it did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or specify any particular rights violations. Consequently, the Swiss Federal Tribunal chose not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Forderung Frist für Kostenvorschuss Verfahrenskosten Zahlungsbefehl Eilvorabentscheidungsverfahren Revisionsgrund Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to consider the appeal because it was insufficiently substantiated.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse to consider the appeal because the required judicial fee payment was not made.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_119/2024

Urteil vom 15. Oktober 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Genossenschaft B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Juni 2024 (1C 24 17).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (Postaufgabe am 23. Juli 2024) Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Juni 2024.

2. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.

Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse der Beschwerdeführerin, "U.________strasse, V.________", versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, da die Beschwerdeführerin nach der Erhebung einer Beschwerde mit Zustellungen an die von ihr angegebene Adresse zu rechnen und dafür zu sorgen hatte, dass ihr dort gerichtliche Mitteilungen zugestellt werden konnten.

Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Auch diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse der Beschwerdeführerin, "U.________strasse, V.________", versandt und von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt. Auch sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt.

Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Unabhängig vom Ausgeführten kann auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden, weil sie offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung enthält.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt.

Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine von der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung der Erstinstanz erhobene kantonale Beschwerde nicht ein, mit der die Erstinstanz von der Beschwerdegegnerin einen Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Klageverfahren verlangte und ihr die Rechtshängigkeit der Klage bestätigte. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und die darin enthaltene Bestätigung der Rechtshängigkeit sei nicht beschwerdefähig.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 22./23. Juli 2024 nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte diese inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre kantonale Beschwerde nicht eintrat. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht lediglich ihre Sicht der Dinge in der Sache selbst.

Damit genügt die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer