Client v. Regional Council Regarding Lawyer's Fee and Duration of Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a legal dispute where the complainant challenged a decision made by a moderation council regarding the billing of legal services. The complainant had received legal advice from an attorney in 2002, who billed a total of CHF 2,500. Following a review by the bar oversight commission, which upheld the attorney's fees, the complainant filed an appeal with the moderation council in September 2006. The council rejected this appeal in August 2008 and imposed a fee for the procedure. The complainant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing against the council's decision and alleging violations of rights due to excessive delays in the procedure. However, both claims were deemed unfounded by the Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 117 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Client v. Regional Council Regarding Lawyer's Fee and Duration of Proceedings: The complainant had received legal advice from an attorney in 2002, who billed a total of CHF 2,500. Following a review by the bar oversight commission, which upheld the attorney's fees, the complainant filed an appeal with the moderation council in September 2006. The council rejected this appeal in August 2008 and imposed a fee for the procedure. The complainant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing against the council's decision and alleging violations of rights due to excessive delays in the procedure. However, both claims were deemed unfounded by the Tribunal.
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KI-generiertBasis for dismissing the appeal as obviously ill-founded in a simplified procedure.
Basis for rejecting the request for the appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the appeal.
Basis for dispensing with court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_117/2008 /len
Urteil vom 19. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Moderationsverfahren,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Consiglio di moderazione del Cantone Ticino
vom 7. August 2008.
In Erwägung,
dass Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer im Jahre 2002 in Bezug auf verschiedene Fragen verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur beriet, wofür er ein Honorar von insgesamt Fr. 2'500.-- in Rechnung stellte;
dass diese Rechnung auf Gesuch des Beschwerdeführers von der Commissione di verifica dell'Ordine degli avvocati im Rahmen ihrer Kompetenz überprüft und mit Entscheid vom 10. August 2006 bestätigt wurde;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Schreiben vom 22. September 2006 beim Consiglio di moderazione anfocht, das mit Entscheid vom 7. August 2008 den Rekurs des Beschwerdeführers abwies und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 250.-- auferlegte;
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2008 an den Präsidenten des Consiglio di moderazione wandte und dieser ihn mit Brief vom 5. September 2008 auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 7. August 2008 hinwies sowie festhielt, dass die Verfahrensgebühr von Fr. 250.-- bereits bezahlt sei, weil der Beschwerdeführer einen Vorschuss in entsprechender Höhe geleistet habe;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache verfasste, vom 23. September 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Consiglio di moderazione vom 10. August 2008 anfechten will;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie sich aus seiner Eingabe vom 23. September 2008 ergibt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die kantonale Instanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2008 zwei Rügen erhoben werden;
dass die eine Rüge, wonach der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid zur doppelten Zahlung der Gebühr von Fr. 250.-- gezwungen werde, offensichtlich unbegründet ist, wie bereits zutreffend im Brief des Präsidenten des Consiglio di moderazione vom 5. September 2008 festgehalten worden ist;
dass auch die zweite Rüge eines Verstosses gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK wegen übermässiger Verfahrensdauer unbegründet ist, weil die Dauer des Verfahrens vor dem Consiglio di moderazione von rund zwei Jahren zwar als lang erscheint, aber gemäss den nach der Rechtsprechung massgebenden Beurteilungskriterien (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332) - namentlich angesichts der relativ geringen Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen und des Verhaltens des Beschwerdeführers - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt;
dass die Beschwerde damit im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 117 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Consiglio di moderazione del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin