Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_116/2024 KI-generiert

Eviction Appeal Inadmissible Due to Low Value and Unsubstantiated Constitutional Claims

Geschäftsnummer 4D_116/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a company (the appellant) was ordered by the Single Judge of the Cantonal Court of Schaffhausen to vacate a 3.5-room apartment by April 22, 2024, and return all keys to the respondent, following a decision on eviction. The appellant challenged this decision at the Cantonal Court of Schaffhausen, which was dismissed on June 7, 2024. Subsequently, an appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, where the company sought to overturn the decision and continue occupying the apartment, additionally requesting free legal assistance. The Federal Tribunal noted that the appeal did not meet the criteria for a civil case under the Swiss Federal Supreme Court Act due to the dispute amount being less than CHF 15,000, converting the appeal into a constitutional complaint. The appellant failed to adequately address alleged constitutional rights violations, leading the tribunal to decide that the appeal could not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 116 BGG; Eviction Appeal Inadmissible Due to Low Value and Unsubstantiated Constitutional Claims: The appellant challenged this decision at the Cantonal Court of Schaffhausen, which was dismissed on June 7, 2024. Subsequently, an appeal was made to the Swiss Federal Tribunal, where the company sought to overturn the decision and continue occupying the apartment, additionally requesting free legal assistance. The Federal Tribunal noted that the appeal did not meet the criteria for a civil case under the Swiss Federal Supreme Court Act due to the dispute amount being less than CHF 15,000, converting the appeal into a constitutional complaint. The appellant failed to adequately address alleged constitutional rights violations, leading the tribunal to decide that the appeal could not proceed.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl Streitwert Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Wohnrecht missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not receivable due to failure to meet legal admissibility requirements (lack of sufficient grounds).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the applicant's request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent an award of party compensation because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_116/2024

Urteil vom 8. Oktober 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2024 (10/2024/8/E).

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht des Kantonsgerichts Schaffhausen befahl mit Verfügung vom 26. März 2024 der Beschwerdeführerin, die von ihr belegte 3,5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft U.________ in V.________ (inkl. Kellerabteil) bis spätestens am 22. April 2024 zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche zugehörigen Schlüssel an die Beschwerdegegnerin zurückzugeben.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies mit Entscheid vom 7. Juni 2024 eine dagegen erhobene Berufung ab.

Mit "Berufung" beantragt C.________ namens der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben, damit sie weiterhin in der Wohnung bleiben könne. Zugleich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr obliege, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuziehen. In einer weiteren Eingabe äussert sich C.________ namens der Beschwerdeführerin erneut zur Sache.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz beläuft sich der Streitwert auf weniger als Fr. 15'000.--. Folglich ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG unzulässig ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, eine solche Beschwerde sei dennoch zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Unter diesen Umständen ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.

3. In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind. Diese Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2).

4. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat sodann in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

5. Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht bloss ihre abweichende eigene Sachverhaltsdarstellung. Entsprechend vermag sie nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb genau die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Tanner