Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_116/2008 KI-generiert

Agency Law Claim Rejection on Subsidiary Constitutional Complaint Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4D_116/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute where the plaintiff was ordered to pay a specified amount plus interest to the defendant based on a contractual obligation. The plaintiff challenged this decision by filing a legal complaint at the cantonal court, which subsequently upheld the initial ruling. Following this, the plaintiff submitted a further appeal to the Federal Tribunal, arguing violations of constitutional rights. However, the appeal was deemed inadmissible because the amount in dispute did not meet the threshold required for such an appeal, and the claims made by the plaintiff lacked sufficient legal basis and detail as per procedural requirements. Consequently, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG; Agency Law Claim Rejection on Subsidiary Constitutional Complaint Due to Insufficient Substantiation: The plaintiff challenged this decision by filing a legal complaint at the cantonal court, which subsequently upheld the initial ruling. Following this, the plaintiff submitted a further appeal to the Federal Tribunal, arguing violations of constitutional rights. However, the appeal was deemed inadmissible because the amount in dispute did not meet the threshold required for such an appeal, and the claims made by the plaintiff lacked sufficient legal basis and detail as per procedural requirements. Consequently, the tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsforderung verfassungsmässige Anforderung Zivilrechtsstreitigkeit Parteianhörung Verfassungsbeschwerde im Ausland Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG

Used to rule that the appeal could not be processed due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_116/2008 /len

Urteil vom 17. Oktober 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 28. August 2008.

In Erwägung,

dass der Präsident des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg den Beschwerdeführer auf auftragsrechtliche Klage der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Juli 2008 zur Zahlung von Fr. 5'699.05 nebst 5 % Zins seit 31. Juli 2006 verpflichtete und im gleichen Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Wattwil aufhob;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht und der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2008 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. August 2008 anzufechten;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), und nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen der Willkür, der Rechtsverweigerung und der Befangenheit nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Grundsätze verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin