Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_115/2009 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Holiday Compensation Payment

Geschäftsnummer 4D_115/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a dispute arose regarding the payment of vacation compensation following the termination of an employment relationship. The lower court ruled in favor of the claimant, ordering the respondent to pay a total of 2,332.40 Swiss francs. The respondent appealed this decision, but the appellate court upheld the initial ruling, leading the respondent to seek review from the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to insufficient monetary value in dispute and inadequate legal grounding related to constitutional rights, resulting in a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Holiday Compensation Payment: The lower court ruled in favor of the claimant, ordering the respondent to pay a total of 2,332.40 Swiss francs. The respondent appealed this decision, but the appellate court upheld the initial ruling, leading the respondent to seek review from the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to insufficient monetary value in dispute and inadequate legal grounding related to constitutional rights, resulting in a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Ferienentschädigung Verletzung von Parteirechten Grundrechte Streitgegenstand Parteianhörung Arbeitsverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not entertained due to insufficient substantiation (lack of proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_115/2009

Urteil vom 22. September 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Ferienentschädigung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 30. Juni 2009.

In Erwägung,

dass der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Urteil vom 24. März 2009 die Klage des Beschwerdegegners teilweise guthiess und die Beschwerdeführerin verurteilte, dem Beschwerdeführer aus dem aufgelösten Arbeitsverhältnis noch eine Ferienentschädigung von insgesamt Fr. 2'332.40 brutto zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft appellierte, das ihr Rechtsmittel mit Urteil vom 30. Juni 2009 abwies und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 2'332.40 brutto an den Beschwerdegegner verurteilte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. August 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin