Refusal of Full Legal Aid Due to Insufficient Value in Dispute and Lack of Constitutional Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRefusal of Full Legal Aid Due to Insufficient Value in Dispute and Lack of Constitutional Argumentation The case concerns a challenge to a cantonal court decision (Appeals Court of Basel-City) that upheld a lower court's refusal to grant full legal aid to the claimant, limiting it to a maximum claim value of CHF 5,000 due to the lack of prospects for success for the claims exceeding that amount. The Federal Supreme Court confirmed the inadmissibility of the appeal in civil matters because the minimum value in dispute required by Art. 74 para. 1 lit. a BGG was not met, and no point of fundamental legal importance (Art. 74 para. 2 lit. a BGG) was demonstrated; therefore, only a subsidiary constitutional appeal was available, but the claimant failed to substantiate any violation of constitutional rights, as required by Art. 116 and Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG, by clearly and detailedly arguing how the lower court's reasoning infringed on such rights. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal without examination for failure to meet the statutory justification requirements (Art. 108 para. 1 lit. b BGG) and did not impose court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Refusal of Full Legal Aid Due to Insufficient Value in Dispute and Lack of Constitutional Argumentation: The Federal Supreme Court confirmed the inadmissibility of the appeal in civil matters because the minimum value in dispute required by Art. 74 para. 1 lit. a BGG was not met, and no point of fundamental legal importance (Art. 74 para. 2 lit. a BGG) was demonstrated; therefore, only a subsidiary constitutional appeal was available, but the claimant failed to substantiate any violation of constitutional rights, as required by Art. 116 and Art. 117 in conjunction with Art. 106 para. 2 BGG, by clearly and detailedly arguing how the lower court's reasoning infringed on such rights. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal without examination for failure to meet the statutory justification requirements (Art. 108 para. 1 lit. b BGG) and did not impose court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation, corresponding to this provision.
The Federal Tribunal decided to waive court costs in this exceptional case.
The Tribunal decided not to award any party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_114/2025
Urteil vom 30. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 (BEZ.2025.19).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 31. März 2025 gewährte die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bis zu einem Streitwert von maximal Fr. 5'000.--; im darüber hinausgehenden Umfang wies sie den Antrag zufolge Aussichtslosigkeit ab.
Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 31. März 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 leitete das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2025 weiter, in der dieser sinngemäss erklärte, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG
nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
2.2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 136 I 332
E. 2.2;
133 III 439
E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
BGE 133 III 393
E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m.
Art. 117 BGG
).
2.4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2025 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der BV, der ZPO sowie des OR, zeigt jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt bzw. verfassungswidrig angewendet haben soll. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (
Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann