Rental Agreement Termination Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning the termination of a rental agreement between a tenant and a landlord, specifically related to premises located in a train station. A district court determined that the rental relationship was legally terminated, allowing for the tenant's eviction. The tenant appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the tenant sought recourse from the Federal Tribunal, which evaluated the appeal but found that it lacked sufficient justification for review, ultimately deciding not to address the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Rental Agreement Termination Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: A district court determined that the rental relationship was legally terminated, allowing for the tenant's eviction. The tenant appealed this decision to a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the tenant sought recourse from the Federal Tribunal, which evaluated the appeal but found that it lacked sufficient justification for review, ultimately deciding not to address the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained due to lack of sufficient substantiation as required by procedural law.
Used to exempt the parties from court fees.
Used to rule that no party compensation is awarded because the respondent incurred no expenses in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_114/2010
Urteil vom 9. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, vom 1. September 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 6. Mai 2010 feststellte, das Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin über die im Erdgeschoss des Bahnhofgebäudes X.________, Y.________strasse, gelegene ehemalige Schalterhalle sowie Gepäck- und Büroräumlichkeiten, sei per Ende Februar 2010 rechtmässig aufgelöst worden und die Ausweisung zulässig, und dass der Beschwerdeführer gleichzeitig verpflichtet wurde, das Mietobjekt innert 8 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 1. September 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 gegen den Entscheid des Obergerichts an das Bundesgericht wandte;
dass die Eingabe vom Bundesgericht als Beschwerde entgegengenommen werden kann, wenn auch der Beschwerdeführer darin nicht eindeutig erklärt, den Obergerichtsentscheid anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden, und sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, an die Adresse der Gegenpartei vorzuschlagen, die Angelegenheit "am grünen Tisch" zu lösen;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer