Appeal Regarding Legal Aid Rejection Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2025 (BR.2025.41). Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit der Begründung ab, die Beschwerde erscheine aussichtslos und der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Regarding Legal Aid Rejection Dismissed for Insufficient Justification: Juni 2025 (BR.2025.41). Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit der Begründung ab, die Beschwerde erscheine aussichtslos und der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure due to insufficient justification.
The request for free legal aid for the federal court proceedings was denied due to the lack of prospect of success of the appeal.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was rejected.
The opposing party was not awarded party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_113/2025
Urteil vom 29. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2025 (BR.2025.41).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit der Begründung ab, die Beschwerde erscheine aussichtslos und der Beschwerdeführer sei nicht mittellos. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
; BGE 142 III 364
E. 2.4;
140 III 86
E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und B.________, Weinfelden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst