Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_111/2025 KI-generiert

Dismissal of Appeal on Judicial Costs Remission for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4D_111/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 20. Juni 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of Appeal on Judicial Costs Remission for Insufficient Justification: Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Erlass von Verfahrenskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessvoraussetzung Vollstreckungskosten Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the procedural basis for not entering the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to reject the request for legal aid as the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used in the dispositive to decide that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_111/2025

Urteil vom 1. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kreisgericht St. Gallen,

Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2025

(BES.2025.60-EZS1).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 20. Juni 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht bestätigte am 26. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde und wies gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung des Gerichtskostenvorschusses ab. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Am 27. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und stellte darin unter anderem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gestützt auf dieses Gesuch wurde am 2. Juli 2025 einstweilen von der Einforderung des Kostenvorschusses abgesehen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

3. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.