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4D_111/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4D_111/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bezirksgerichts Visp erteilte mit Entscheid vom 15. April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 4'267.15 nebst Zins, Verzugszins und Verwaltungsgebühren die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 17. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Lack of Substantiation: April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 4'267.15 nebst Zins, Verzugszins und Verwaltungsgebühren die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 17. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Kostenvorschuss Vollstreckungsentscheid verspätete Gebührenzahlung Prozessvoraussetzung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained in the simplified procedure because the cost deposit was not paid.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as an alternative ground for non-entry into the merits because the appeal did not meet the reasoning requirements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the warning regarding non-entry into the merits if the cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded compensation because no compensable expense arose from the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_111/2024

Urteil vom 28. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staat Wallis,

Inkassoamt für, Betreibungs- und Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Juni 2024 (C3 24 47).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgerichts Visp erteilte mit Entscheid vom 15. April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 4'267.15 nebst Zins, Verzugszins und Verwaltungsgebühren die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 17. Juni 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 auf, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 28. August 2024 eine weitere Eingabe ein.

Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Der Beschwerdeführer stellte dem Bundesgericht am 9. September 2024 eine weitere Eingabe zu. Er leistete jedoch den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

(androhungsgemäss) gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

nicht einzutreten.

3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht genügt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.