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4D_110/2025 KI-generiert

Dismissal of Appeal Due to Unpaid Advance Costs in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 4D_110/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus vom 22. Mai 2025 (OG.2025.00029). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. März 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Dismissal of Appeal Due to Unpaid Advance Costs in Debt Enforcement Proceedings: Mai 2025 (OG.2025.00029). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. März 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung nicht geleisteter Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Betreibungskosten Vollstreckungsverfahren Vorschuss Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the required cost deposit, as threatened in the previous decision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned as an alternative ground for non-admission because the appeal apparently did not meet the reasoning requirements.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the respondent because no compensable expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_110/2025

Urteil vom 15. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Zürich,

vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus vom 22. Mai 2025 (OG.2025.00029).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. März 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 auf, spätestens am 4. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wies es das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, worin er um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses ersuchte. Das Bundesgericht antwortete ihm mit Schreiben vom 1. Juli 2025, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, aber die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. Juli 2025 erstreckt werde. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. August 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG

). Da der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht abholte, retournierte die Schweizerische Post sie nach Ablauf der Abholfrist (28. Juli 2025) an das Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (

Art. 44 Abs. 2 BGG

). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.