Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_11/2016 KI-generiert

Debtor Fails to Substantiate Appeal Against Dismissal of Annulment Action for Enforcement Order

Geschäftsnummer 4D_11/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute concerning a request for the annulment of a prior court decision related to financial claims. The claimant sought to challenge a ruling that granted provisional legal relief for certain monetary demands against them. After the initial request was dismissed, the claimant appealed to a higher court, which also rejected the appeal without further deliberation. In response, the claimant filed a petition to the Federal Court, which reviewed the eligibility of the appeal based on the stipulated legal thresholds and procedural requirements for civil cases. Ultimately, the Federal Court determined that the case did not meet the necessary criteria for appeal and that the claimant had not sufficiently demonstrated any constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Debtor Fails to Substantiate Appeal Against Dismissal of Annulment Action for Enforcement Order: The claimant sought to challenge a ruling that granted provisional legal relief for certain monetary demands against them. After the initial request was dismissed, the claimant appealed to a higher court, which also rejected the appeal without further deliberation. In response, the claimant filed a petition to the Federal Court, which reviewed the eligibility of the appeal based on the stipulated legal thresholds and procedural requirements for civil cases. Ultimately, the Federal Court determined that the case did not meet the necessary criteria for appeal and that the claimant had not sufficiently demonstrated any constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Aberkennungsklage Betreibungsforderung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Zulassung der Zwangsvollstreckung Forderungseingabe bestrittene Forderung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
Art. 116 BGG
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained due to the evident failure to meet the required grounds for appeal.
Art. 68 Abs. 2 BGG
Basis for denying the respondent a party compensation as no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to the evident failure to meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the decision to waive the levying of court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for denying the respondent a party compensation as no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_11/2016

Urteil vom 23. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aberkennungsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Zivilrecht, vom 15. Dezember 2015.

In Erwägung,

dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 23. März 2015 in der Betreibung Nr. xxx gegen die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 15'279.55 nebst Zins sowie eine Forderung von Fr. 11'710.30 bewilligte;

dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 18. August 2015 auf eine von der Beschwerdeführerin am 21. April 2015 erhobene Aberkennungsklage nicht eintrat;

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 18. August 2015 erhobene Berufung nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Januar 2016 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2016die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann