Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_11/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Exhaustion of Cantonal Remedies and Recusal Motion

Geschäftsnummer 4D_11/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party sought redress against a lower court's decision affirming its jurisdiction in a debt claim, which required the respondent to pay a specified sum with interest. The appealing party filed a motion for the recusal of certain judges, arguing they had previously ruled unfavorably against him. However, the appeal was deemed inadmissible because objections based solely on previous adverse rulings do not constitute valid grounds for recusal. Additionally, the appeal addressed issues of jurisdiction and procedural prerequisites regarding exhausting lower court options, ultimately leading to a conclusion that it was not eligible for review at the federal level.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 34 BGG, Art. 36 Abs. 1 Satz, Art. 113 BGG, Art. 59 aBV; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Exhaustion of Cantonal Remedies and Recusal Motion: The appealing party filed a motion for the recusal of certain judges, arguing they had previously ruled unfavorably against him. However, the appeal was deemed inadmissible because objections based solely on previous adverse rulings do not constitute valid grounds for recusal. Additionally, the appeal addressed issues of jurisdiction and procedural prerequisites regarding exhausting lower court options, ultimately leading to a conclusion that it was not eligible for review at the federal level.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Erschöpfung des Instanzenzuges Verfassungsgerichtsbarkeit Wandelungsrecht Rüge verfassungsmässiger Rechte Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the prerequisite of exhausting the cantonal instance was not met.

Art. 113 BGG

Cited as the provision requiring exhaustion of cantonal remedies for the subsidiary constitutional appeal, which was not satisfied.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Used to justify the non-admissibility of the application for abstention (Ausstandsbegehren).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_11/2015

Urteil vom 31. März 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstandsbegehren, Zuständigkeit,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 9. Dezember 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 seine örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer erhobenen Klage bejahte und den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 7'184.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2013 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Künten im entsprechenden Umfang beseitigte;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Februar 2015 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und gleichzeitig ein Ausstandsbegehren stellte;

dass der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren sinngemäss damit begründet, dass die Bundesrichterinnen Kiss und Klett, der nebenamtliche Bundesrichter Berti sowie die Gerichtsschreiber Huguenin und Hurni in den bisherigen Verfahren zu seinem Nachteil entschieden hätten und nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG befangen seien;

dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);

dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Tatsachen geltend macht, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich machen würden ( Art. 34 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;

dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde voraussetzt, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden ist ( Art. 113 BGG );

dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 102 Ia 188 vom 30. Juni 1976 behauptet, eine Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges sei für seine Beschwerde, in der er die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung am Gerichtsstand seines Wohnsitzes rügt, nicht nötig;

dass - wie das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits in der Verfügung 4D_85/2014 vom 12. November 2014 dargelegt hat - die Praxis, wonach die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs bei einer Verletzung des Anspruchs auf den Wohnsitzrichter nicht nötig war, sich auf Art. 59 aBV und die staatsrechtliche Beschwerde gemäss aOG bezog und heute unter dem BGG keine Geltung mehr beanspruchen kann;

dass schon ab der am 15. Februar 1992 in Kraft getretenen Revision des aOG auch die damalige staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 Abs. 1 aBV die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs voraussetzte (Art. 86 Abs. 1 aOG; nicht publ. Urteil 4P.84/1995 vom 7. Juni 1995 E. 2b; vgl. zur analogen Frage des verfassungsmässigen Richters: BGE 132 I 92 E. 1.5.1);

dass das Bundesgericht auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges verzichtet, wenn an der Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels ernsthafte Zweifel bestehen ( BGE 134 I 199 E. 1.3 ; 132 I 92 E. 1.5 je mit Hinweisen);

dass der Entscheid des Bezirksgerichts nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht des Kantons Aargau mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar ist;

dass nach dem Gesagten keine solche Zweifel bestehen;

dass mit dem angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts offensichtlich kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 113 BGG vorliegt;

dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger