Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4D_109/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Debt Collection Matter Due to Insufficient Financial Threshold and Lack of Legal Question of Fundamental Importance

Geschäftsnummer 4D_109/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the claimant challenged a decision by the Cantonal Court of Zug, which granted the opposing party, the Municipality of Cham, a definitive legal enforcement (Rechtsöffnung) for the amount of CHF 5,414.20 under a debt collection process. The claimant filed a complaint to the Zug Court of Appeals and sought the withdrawal of a judge due to alleged bias, but the appeal and withdrawal request were dismissed. Subsequently, the claimant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a hearing by a multi-member panel, but failed to adequately justify his legal arguments or demonstrate a significant legal question warranting consideration, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal. The case also involved a request for free legal aid, which was denied as the Tribunal considered the appeal to be obviously without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Debt Collection Matter Due to Insufficient Financial Threshold and Lack of Legal Question of Fundamental Importance: The claimant filed a complaint to the Zug Court of Appeals and sought the withdrawal of a judge due to alleged bias, but the appeal and withdrawal request were dismissed. Subsequently, the claimant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a hearing by a multi-member panel, but failed to adequately justify his legal arguments or demonstrate a significant legal question warranting consideration, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal. The case also involved a request for free legal aid, which was denied as the Tribunal considered the appeal to be obviously without merit.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Inkasso unentgeltliche Rechtspflege einzelne Grundrechte finanzielle Mittel Vollstreckungsentscheid Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for dismissing the appellant's request for free legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Basis for deciding not to award costs to the respondent in the federal court proceedings as they incurred no compensable expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_109/2024

Urteil vom 17. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Cham,

Finanzen und Verwaltung,

Mandelhof, Postfach, 6330 Cham,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Juni 2024 (BZ 2024 58).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'414.20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht Zug und stellte in der Folge ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Scherer. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Der Beschwerdeführer begehrt eine Behandlung seiner Beschwerde "durch einen Spruchkörper in Mehrfachbesetzung".

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, was dem Beschwerdeführer auch aus früheren Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil 4A_249/2022 vom 25. Juli 2022). Die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG ergibt sich aus der rechtlichen Würdigung der Beschwerde. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Deshalb ist über sie nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Nachachtung des Zwecks dieser Bestimmung, das Bundesgericht zu entlasten und seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, in einem Einzelrichterentscheid im vereinfachten Verfahren zu entscheiden, und nicht mit einer Dreierbesetzung des Spruchkörpers (Urteile 4A_249/2022 vom 25. Juli 2022; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 vom E. 2.2).

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG ). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. April 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Ebensowenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 3. Juni 2024 hinausgehen.

3.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 5'414.20 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

3.3. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

4.

4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam ( Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

5. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er kritisiert darin verschiedenste Zuger Behörden und schildert seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfleg für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). Unter den gegebenen Umstände wurde auf die vorgängige Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses verzichtet, so dass der Antrag auf dessen Verzicht gegenstandslos ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger