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4D_109/2008 KI-generiert

Lessor's Appeal Regarding Rent Reduction for Defects Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4D_109/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a rental agreement related to a duplex house, wherein the lower court had ordered the tenant to pay a reduced rent due to various deficiencies in the property. The company, dissatisfied with the court's decision, filed an appeal against a ruling from a provincial court that upheld this obligation. The company subsequently attempted to bring the matter before the Federal Tribunal, alleging constitutional violations; however, their appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and failure to meet the necessary legal requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, imposing court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Lessor's Appeal Regarding Rent Reduction for Defects Dismissed by Federal Supreme Court: The company, dissatisfied with the court's decision, filed an appeal against a ruling from a provincial court that upheld this obligation. The company subsequently attempted to bring the matter before the Federal Tribunal, alleging constitutional violations; however, their appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and failure to meet the necessary legal requirements. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal, imposing court costs on the company.

Schlagwörter

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Mietzinsherabsetzung Leasinggeber zivilrechtliche Nichtigkeitserklärung materielle Mängel Streitwert verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation (lack of constitutional complaints).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant based on the outcome.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded to the respondents as they incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_109/2008 /len

Urteil vom 14. November 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2008.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin am 3. April 2008 unter Abweisung ihrer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5. November 2007 verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 2'250.-- zu bezahlen, infolge Herabsetzung des Mietzinses für das von den Beschwerdegegnern bei der Beschwerdeführerin gemietete Doppeleinfamilienhaus in C.________ wegen verschiedenen Mängeln;

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts vom 3. April 2008 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 1. September 2008 Beschwerde erhoben hat;

dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass der Eingabe vom 1. September 2008 keinerlei Verfassungsrügen zu entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen, sondern die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge vorzutragen, wobei sie weitgehend lediglich ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt bekräftigt;

dass daher auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG ), und sich der Beschwerdeführer damit grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss, indem er angibt, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden ( BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);

dass die Beschwerdeführerin einzig den Antrag stellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, was diesen Anforderungen nicht entspricht;

dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer